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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Alfa-Zentrale
Inhaber Ulrich Gawlick
Rosendahler Straße 139B
58285 Gevelsberg

§ 1 Allgemeines
Vertragsgrundlage für von uns übernommene Aufträge sind die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt sind.

§ 2 Angebot und Preise
1. Unverbindliche Preisangaben binden den Auftragnehmer nicht. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlags. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den Auftragnehmer drei Wochen.
2. Ein Auftrag wird auch mit der Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber bindend.
3. Entsorgungskosten, die unmittelbar aus dem Einzelauftrag resultieren, hat der Auftraggeber zu tragen.
4. Nicht vereinbarte Arbeiten, Änderungen und Erweiterungen des schriftlichen Auftrages sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Sie können schriftlich, sowie mündlich erteilt werden.
5. Kostenvoranschläge sind vergütungspflichtig. Bei Auftragserteilung, werden die Kosten, für die Erstellung des Kostenvoranschlages angerechnet.


§ 3 Unteraufträge
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Unteraufträge, die nicht in seinem Betrieb ausgeführt werden können, zu erstellen und zu vergeben.
Notwendige Überführungsfahrten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 4 Anlieferung
1. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber während der Betriebszeit zum vereinbarten Termin in der Werkstatt des Auftragnehmers zu übergeben.
2. Der Auftraggeber hat auf ihm bekannte verdeckte Mängel hinzuweisen, die nicht im Kostenvoranschlag preisbildend berücksichtigt wurden oder deren Kenntnis für die Auftragsabwicklung durch den Auftragnehmer erheblich ist.
3. Bei verspäteter Anlieferung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, den vereinbarten bzw. zugesagten Fertigstellungstermin einzuhalten.
4. Holt der Auftragnehmer nach Vereinbarung das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände beim Auftraggeber oder einer von diesem benannten Stellen ab, so geschieht dies auf Kosten des Auftraggebers.

§ 5 Fertigstellung
1. Es gelten die schriftlich zugesagten Fertigstellungstermine. Von diesem Termin kann abgewichen werden, wenn Zulieferungen ohne Verschuldung des Auftragnehmers nicht termingerecht erfolgen. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder treten Änderungen gegenüber dem Ursprungsauftrag ein und entsteht dadurch eine Verzögerung, nennt der Auftragnehmer unverzüglich einen neuen zeitnahen Fertigstellungstermin.
2. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw., befreien ihn für die Dauer der Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit ganz von dem vereinbarten Fertigstellungstermin.
3. Das Fahrzeug bzw. andere zu bearbeitende Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin abzunehmen und abzuholen. Überführungen zum Auftraggeber gehen auf dessen Kosten.

§ 6 Abnahme
1. Der Auftraggeber hat das Fahrzeug oder sonstige zu bearbeitende Gegenstände unverzüglich nach Fertigstellung abzuholen. Geschieht diese nicht innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung und Aufforderung zur Abholung oder Abnahme, so kommt der Auftraggeber in Verzug.
2. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsübliche Einstellgebühr für tageweise eingestellte Fahrzeuge oder andere Gegenstände zu berechnen. Das Fahrzeug oder andere zu bearbeitende Gegenstände kann auch nach Ermessen des Auftragnehmers anderweitig ordnungsgemäß abgestellt werden. Der Auftraggeber hat die Kosten und die Gefahren aus der Aufbewahrung zu tragen.

§ 7 Zahlung
1. Die Vergütung ist bei Abnahme der Leistung bzw. mit Eintritt des Abnahmeverzuges ohne Abzug fällig. Zahlungsziele müssen vereinbart und eingehalten werden.
2. Bei nicht einhalten, der verhandelten Zahlungsziele, kommen die alten Bedingungen wieder zum Tragen (zahlbar sofort ohne Abzug).
3. Vereinbarte Skontoabzüge oder sonstige Nachlässe haben zur Voraussetzung, dass das Konto des Auftragsgebers keine anderen fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gutgeschrieben.
4. Der Auftragnehmer ist bei Verzug berechtigt Mahngebühr zu verlangen.
5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.
6. Stellt sich während der Auftragsausführung heraus, dass der vereinbarte Erfolg wegen verdeckter Mängel am Fahrzeug oder der zu bearbeitenden Teile nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt ausgeführten Leistungen voll zu vergüten.

§ 8. Zurückbehaltungsrecht und Pfandrecht
Der Auftragnehmer kann solange die Herausgabe eines Fahrzeuges oder sonstige zu bearbeitende Gegenstandes verweigern, bis
alle seine fälligen Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. In gleichem Umfang steht Ihm ein vertragliches Pfandrecht zu.

§ 9. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Teile nicht wesentlicher Bestandteil des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentumsrecht daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.

§ 10. Gewährleistung
1. Für sämtliche von uns hergestellten Teile übernehmen wir keinerlei Gewähr. Sämtliche Garantieleistungen sowie Folgeschäden sind somit ausgeschlossen. Es handelt sich ausschließlich um Rennsportteile.
2. Für angelieferte GFK-Fahrzeugteile in deren Verhalten nach der Bearbeitung, übernehmen wir keine Garantien (z.b. Lackveränderungen /Beifallerscheinungen). Wir sind auch für den Untergrund fremder Materialien (z.b. Altlacke) nicht haftbar und übernehmen dafür keine Garantie.
3. Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung für Sachmängel verjähren nach eineinhalb Jahren ab Auslieferung der bearbeiteten Gegenstände. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen arglistigen Verschuldens von Mängeln.
4. Der Auftragnehmer hat das Recht zur dreimaligen Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung danach auch fehl, so hat der Auftraggeber entweder das Recht zum Rücktritt (Rückgängigmachung des Vertrages) oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung).
5. Unvermeidbare optische Beeinträchtigungen, die aus Alterungsprozessen, Teillackierungen und anderen technisch nicht vermeidbaren Umständen resultieren, stellen keinen Sachmangel dar.
6. Eine Produkthaftung für sämtliche durch uns montierte Ersatzteile, sowie deren Ausbildung der Funktion und Qualität ist ausgeschlossen und liegt ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Hersteller bzw. Anbieter.

§ 11. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet bei Sach- und Vermögensschäden nur für nachweislich eigens verschuldeten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für das Abhandenkommen und die Beschädigung von im Fahrzeug belassenen Gegenständen, sowie diese ihm nicht ausdrücklich zur Aufbewahrung überantwortet worden sind.

§ 12. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Seiten der Ort des Betriebssitzes des Auftragnehmers.